4.4.3.3. Obwohl die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers seit 2019 Anlass zu Besorgnis gibt, erscheint es doch eher fragwürdig, diese Verschuldung pauschal als mutwillig zu qualifizieren. Der Begriff der "Mutwilligkeit" setzt ein Verhalten voraus, das durch Absicht, Böswilligkeit oder zumindest grobe Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist (siehe vorne Erw. II/4.4.2). Es obliegt dabei dem MIKA, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat (vgl. hierzu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.380 vom 5. Mai 2023, Erw. II/4.3.3.2).