Eine detaillierte zeitliche Zuordnung der Schulden lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. So lässt der Betreibungsregisterauszug nicht erkennen, aus welchen Steuerperioden die jeweiligen Steuerforderungen stammen und welche Zeiträume die bevorschussten Unterhaltsbeiträge abdecken. Dasselbe gilt für die übrigen Forderungen von insgesamt Fr. 7'842.00. Daher lässt sich nicht sagen, ob die Schulden auf Ereignisse zurückzuführen sind, die vor oder nach dem 1. Januar 2019 entstanden sind.