4.4.3. 4.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Schuldenbildung des Beschwerdeführers als mutwillig qualifiziert, indem sie insbesondere die hohe Anzahl sowie die erhebliche Gesamtsumme der Verlustscheine anführte. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufhebung der Vormundschaft im Jahr 2014 und trotz seines fortgesetzten Sozialhilfebezugs weiterhin neue Schulden anhäufte. Ihm wurde vorgehalten, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht an seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse gerichtlich anpassen liess.