Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ - 16 - die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.3 mit Hinweisen).