AIG liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Schulden einen gewissen Umfang erreicht haben, wobei sich bezüglich Höhe der Schulden keine klare Grenze ziehen lässt (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1;