4.3. Die Vorinstanz geht in ihrem Einspracheentscheid von zwei Rückstufungsgründen aus: Zum einen habe der Beschwerdeführer den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er mutwillig Schulden angehäuft habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Einspracheentscheid Erw. II/5.2.2 ff.). Zum andern habe er den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE (Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllt, da er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen (Einspracheentscheid Erw. II/6.3).