In Bezug auf die Höhe der bezogenen Sozialhilfe beanstandet der Beschwerdeführer weiter, dass die Vorinstanz lediglich den Sozialhilfebezug seit Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsregelung in Höhe von Fr. 108'049.20 (monatlich Fr. 1'895.90 für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2023) und nicht den gesamten Bezug in Höhe von Fr. 340'000.00 hätte berücksichtigen dürfen. Ergänzend führt er aus, dass er in naher Zukunft voraussichtlich keine Sozialhilfe mehr beziehen werde, da er von den behandelnden Fachpersonen der E._____ bei der erneuten Anmeldung für eine IV-Rente unterstützt werde. Im Falle einer Gutheissung - 10 -