Entgegen den leistungsablehnenden Verfügungen der IV-Stelle könne dem Beschwerdeführer keine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zuerkannt werden, da ihm die zahlreichen ärztlichen Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes sei er trotz Arbeitswilligkeit völlig unverschuldet an der Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden.