in das Arbeitsleben dar. Allerdings seien weitere erhebliche Anstrengungen erforderlich, um sich wieder in das Wirtschaftsleben zu integrieren und das erforderliche Integrationskriterium zu erfüllen. Im Ergebnis sei daher von einem sehr grossen öffentlichen Rückstufungsinteresse auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts und Besitzes der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen an einer Nichtrückstufung überwiege. Die Rückstufung erweise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig.