Selbst wenn der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsbestimmungen per 1. Januar 2019 differenziert zu betrachten sei, habe der Beschwerdeführer auch danach in massgeblicher Weise Sozialhilfe bezogen und könne künftig nicht mit einer Ablösung gerechnet werden. Seine jahrelange Arbeitslosigkeit sowie der damit zusammenhängende Sozialhilfebezug müssten ihm überdies vorgeworfen werden, nachdem er gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen zu 80 % arbeitsfähig und ihm eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang zumutbar gewesen sei. Die seit Juli 2023 geleistete Freiwilligenarbeit stelle gemäss Vorinstanz zwar einen guten Schritt zur Reintegration