Leistungen in Höhe von Fr. 339'128.40 bezogen habe. Angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit und der ebenso langen Sozialhilfeabhängigkeit erfülle der Beschwerdeführer damit auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e VZAE nicht. Selbst wenn der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsbestimmungen per 1. Januar 2019 differenziert zu betrachten sei, habe der Beschwerdeführer auch danach in massgeblicher Weise Sozialhilfe bezogen und könne künftig nicht mit einer Ablösung gerechnet werden.