II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne. Ausweislich der Akten sei der Beschwerdeführer hoch verschuldet. Trotz wiederholter Hinweise auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer weiteren Schuldenbildung sei es zu einer massiven Zunahme der Verschuldung gekommen. Zwar sei der Beschwerdeführer von März 2003 bis Dezember 2014 entmündigt gewesen, weshalb ihm für diesen Zeitraum keine mutwillige Schuldenanhäufung angelastet werden könne;