Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2024 bewilligte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 34 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 13. Mai 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 37 f.).