2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Parteikosten und Verfahrenskosten) zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz –. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -7-