Aufgrund der anhaltenden Schuldenwirtschaft, der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit und der mangelhaften beruflichen Integration verfügte das MIKA nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MIact. 351 ff.) am 26. September 2023 den Widerruf seiner Niederlassungs- -6- bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MIact. 358 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. September 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 369 ff.).