Nachdem bereits mit Verfügung der SVA Aargau vom 13. Juli 2017 ein erstes Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens wurde das Rentenbegehren des Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 durch die SVA Aargau unter Berücksichtigung der gutachterlich ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit abgewiesen (MI-act. 341 ff.).