SR 812.121) wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI-act. 301 ff., 335). Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021 der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 322 ff., 336).