In der Folge wurde der Beschwerdeführer von 2018 bis 2021 erneut straffällig: Wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI-act. 301 ff.