Mit Aktennotiz vom 13. Oktober 2009 hielt das MKA fest, dass das im Jahr 2006 gegen den Beschwerdeführer im Kanton Aargau eingeleitete ausländerrechtliche Ausweisungsverfahren, welches wegen des damals hängigen Kantonswechselgesuchs nicht weitergeführt werden konnte, aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute AIG) und einer damit einhergehenden Gesetzesänderung abgeschrieben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung belassen werde (MI-act. 210).