Am 25. Januar 2007 meldete sich der Beschwerdeführer nach W._____, Kanton Solothurn, ab (MI-act. 186). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde seitens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Juli 2008 unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen, die Fürsorgeabhängigkeit und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt (MI-act. 192 ff.). Nachdem sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren (vgl. MI-act. 192 ff., 200), meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 erneut im Kanton Aargau an (MI-act. 208).