Aus dem Betreibungsregisterauszug der damaligen Wohngemeinde vom 14. August 2006 geht hervor, dass die Schuldenlast des Beschwerdeführers weiter angestiegen war und sich zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 64'226.16 belief (MI-act. 135 ff.). Am 25. Oktober 2006 wandte sich das MKA erneut an den Beschwerdeführer, stellte ihm aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen, seiner Verschuldung und seines Sozialhilfebezugs die Ausweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MIact. 140 ff.). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 25. November 2006 Stellung (MI-act. 157, 173).