Ab März 2004 war die Familie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen (MI-act. 107 f.). Zudem wurden gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 zwei weitere Strafbefehle wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Übertre- -4- tung der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung [NSAV]; SR 741.72) erlassen, mit denen er zu Bussen von insgesamt Fr. 200.00 verurteilt wurde (MI-act. 118 f., 121 f.).