Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 drohte das MKA dem Beschwerdeführer erneut die Ausweisung an, sollte er künftig keine Anstrengungen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage unternehmen, weiterhin keiner geregelten Arbeit nachgehen oder allenfalls weitere Strafbefehle gegen sich erwirken (MI-act. 89 f.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. März 2003 entmündigt (MIact. 93 ff.).