Zwischen August 2001 und Dezember 2002 ergingen gegen den Beschwerdeführer drei weitere Strafbefehle (zwei wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und einer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), mit denen er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen und zu Bussen von insgesamt Fr. 320.00 verurteilt wurde (MI-act. 85, 86, 91 f.).