Zusätzlich zu den strafrechtlichen Verurteilungen ordnete das Bezirksamt Lenzburg am 6. Januar 2000 in drei weiteren Strafbefehlen die Umwandlung von Bussen in Haftstrafen von insgesamt acht Tagen an, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegten gerichtlichen Bussen schuldhaft nicht bezahlt hatte (MI-act. 56–58).