wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 56); - mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (u.a. Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) und falscher Anschuldigung (unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Amtsgerichts B._____ vom 8. Oktober 1996 ausgesprochenen Gefängnisstrafe) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 sowie einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren (MI-act. 25 ff.). -3-