SR 741.01) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 42 Tagen (MI-act. 80); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 23. Juli 1997 wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Autobahnvignette zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 58; 140, 193); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Oktober 1997 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 19); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 11. November 1997 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 57); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 10. Dezember 1997