Am 13. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine Landsfrau (geb. tt.mm.jjjj), welche am 2. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz einreiste (MI-act. 11). Aus der Ehe sind zwei Töchter (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) hervorgegangen (MIact. 107), die ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (act. 2). Am 5. Juli 2004 trennten sich die Ehegatten und am 5. November 2005 wurde die Ehe geschieden (MI-act. 117, 126). In den Jahren 1996 bis 2000 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: