Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.151 / ew / we ZEMIS [***]; (E.2023.093) Art. 1 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von der Türkei führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. März 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 17. April 1988 in die Schweiz ein. Seit dem 5. März 1997 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 30. Juni 2028 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion [MI-act.] 11, 14, 69, 338). Am 13. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine Landsfrau (geb. tt.mm.jjjj), welche am 2. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz einreiste (MI-act. 11). Aus der Ehe sind zwei Töchter (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) hervorgegangen (MI- act. 107), die ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (act. 2). Am 5. Juli 2004 trennten sich die Ehegatten und am 5. November 2005 wurde die Ehe geschieden (MI-act. 117, 126). In den Jahren 1996 bis 2000 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig und wie folgt verurteilt: - Mit Urteil des Amtsgerichts B._____ vom 8. Oktober 1996 wegen Diebstahls, Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer bedingten Gefäng- nisstrafe von 42 Tagen (MI-act. 80); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 23. Juli 1997 wegen Be- nützung der Nationalstrasse ohne gültige Autobahnvignette zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 58; 140, 193); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Oktober 1997 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 19); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 11. November 1997 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 57); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 10. Dezember 1997 wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 56); - mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999 wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das SVG (u.a. Führens eines Motorfahr- zeugs in angetrunkenem Zustand) und falscher Anschuldigung (unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Amtsgerichts B._____ vom 8. Oktober 1996 ausgesprochenen Gefängnisstrafe) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 sowie einer bedingten Landesverweisung von drei Jah- ren (MI-act. 25 ff.). -3- Zusätzlich zu den strafrechtlichen Verurteilungen ordnete das Bezirksamt Lenzburg am 6. Januar 2000 in drei weiteren Strafbefehlen die Umwand- lung von Bussen in Haftstrafen von insgesamt acht Tagen an, weil der Be- schwerdeführer die ihm auferlegten gerichtlichen Bussen schuldhaft nicht bezahlt hatte (MI-act. 56–58). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D._____ vom 4. Februar 2000 lagen gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt 38 offene Betreibungen und Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 18'000.00 vor (MI-act. 9 f.). Des Weiteren mussten der Beschwer- deführer und seine Familie vom 1. September 1998 bis zum 31. Januar 2000 – abgesehen von einem einmonatigen Unterbruch – vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Infolge der dargelegten Verschul- dung, des Sozialhilfebezugs sowie der Straffälligkeit wurde dem Beschwer- deführer erstmals mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; später Migrationsamt Kanton Aargau [MKA]; heute Amt für Migra- tion und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 26. April 2000 die Auswei- sung angedroht (MI-act. 69 ff.). Am 8. Juni 2000 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwer- deführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu zwei Mona- ten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999. Zudem widerrief es den mit jenem Urteil ausge- sprochenen bedingten Vollzug der Landesverweisung von drei Jahren und erklärte die Landesverweisung für vollstreckbar (MI-act. 75). Zwischen August 2001 und Dezember 2002 ergingen gegen den Be- schwerdeführer drei weitere Strafbefehle (zwei wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und einer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), mit denen er zu einer bedingten Freiheits- strafe von sieben Tagen und zu Bussen von insgesamt Fr. 320.00 verurteilt wurde (MI-act. 85, 86, 91 f.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 drohte das MKA dem Beschwerde- führer erneut die Ausweisung an, sollte er künftig keine Anstrengungen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage unternehmen, weiterhin keiner ge- regelten Arbeit nachgehen oder allenfalls weitere Strafbefehle gegen sich erwirken (MI-act. 89 f.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. März 2003 entmündigt (MI- act. 93 ff.). Ab März 2004 war die Familie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen (MI-act. 107 f.). Zudem wurden gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 zwei weitere Strafbefehle wegen Übertretung der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Übertre- -4- tung der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstras- sen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung [NSAV]; SR 741.72) erlassen, mit denen er zu Bussen von insgesamt Fr. 200.00 verurteilt wurde (MI-act. 118 f., 121 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug der damaligen Wohngemeinde vom 14. August 2006 geht hervor, dass die Schuldenlast des Beschwerdefüh- rers weiter angestiegen war und sich zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 64'226.16 belief (MI-act. 135 ff.). Am 25. Oktober 2006 wandte sich das MKA erneut an den Beschwerde- führer, stellte ihm aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen, seiner Verschuldung und seines Sozialhilfebezugs die Ausweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI- act. 140 ff.). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 25. No- vember 2006 Stellung (MI-act. 157, 173). Mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 9. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen eines Verstosses gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 40.00 verurteilt (MI-act. 174 f.). Am 25. Januar 2007 meldete sich der Beschwerdeführer nach W._____, Kanton Solothurn, ab (MI-act. 186). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde seitens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Juli 2008 unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen, die Fürsorgeabhängigkeit und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt (MI-act. 192 ff.). Nach- dem sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren (vgl. MI-act. 192 ff., 200), meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Okto- ber 2009 erneut im Kanton Aargau an (MI-act. 208). Mit Aktennotiz vom 13. Oktober 2009 hielt das MKA fest, dass das im Jahr 2006 gegen den Beschwerdeführer im Kanton Aargau eingeleitete auslän- derrechtliche Ausweisungsverfahren, welches wegen des damals hängi- gen Kantonswechselgesuchs nicht weitergeführt werden konnte, aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute AIG) und einer damit einhergehenden Gesetzesände- rung abgeschrieben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewil- ligung belassen werde (MI-act. 210). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 15. September 2011 wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt (MI-act. 273 ff.). -5- Am 3. Juni 2013 wurde der Sohn des Beschwerdeführers (Staatsangehöri- ger der Volksrepublik China) geboren, der im Besitz der Niederlassungs- bewilligung ist und bei seiner Mutter, ebenfalls chinesische Staatsangehö- rige, lebt (MI-act. 299, act. 3). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._____ vom 10. Dezember 2014 wurde die umfassende Beistandschaft des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2014 aufgehoben und der Bei- stand aus seinem Amt entlassen (MI-act. 280 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von 2018 bis 2021 erneut straf- fällig: Wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI-act. 301 ff., 335). Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021 der Hinderung einer Amtshandlung und der Be- schimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 322 ff., 336). Nachdem bereits mit Verfügung der SVA Aargau vom 13. Juli 2017 ein erstes Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung abge- wiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens wurde das Rentenbegehren des Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 durch die SVA Aargau unter Berücksichtigung der gutachterlich ausgewie- senen Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit abgewiesen (MI-act. 341 ff.). In finanzieller Hinsicht bestanden gegen den Beschwerdeführer laut Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts C._____ vom 6. Juni 2023 insgesamt 32 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 115'706.56 sowie weitere offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 63'860.00 (MI-act. 332 ff.). Zudem war der Be- schwerdeführer seit Dezember 2014 erneut auf Sozialhilfe angewiesen (MI- act. 339, 349, 351). Bis Juli 2023 summierten sich die bezogenen Sozial- hilfegelder auf insgesamt Fr. 339'128.40 (MI-act. 348, 351). Aufgrund der anhaltenden Schuldenwirtschaft, der fortwährenden Sozial- hilfeabhängigkeit und der mangelhaften beruflichen Integration verfügte das MIKA nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI- act. 351 ff.) am 26. September 2023 den Widerruf seiner Niederlassungs- -6- bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI- act. 358 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. September 2023 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 369 ff.). Am 28. März 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2024 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 16 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 28. März 2024 sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung (Parteikosten und Verfahrenskosten) zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechts- vertreter einzusetzen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz –. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -7- Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2024 bewilligte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Verwaltungsgerichts- beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 34 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 13. Mai 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht an- geordnet (act. 37 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der E._____ vom 16. April 2024 einreichen (act. 39 ff.). Diese Eingabe wurde samt Beilage am 27. Mai 2024 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 43 f.). Am 13. Juni 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann den Austrittsbericht der E._____ vom 26. April 2024 ein. Dieser wurde zusammen mit dem Begleitschreiben mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2024 der Vorinstanz ebenfalls zur Kenntnis gebracht (act. 53 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. -8- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliess- lich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die ge- troffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integra- tionskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wer- den könne. Ausweislich der Akten sei der Beschwerdeführer hoch verschul- det. Trotz wiederholter Hinweise auf die ausländerrechtlichen Konsequen- zen einer weiteren Schuldenbildung sei es zu einer massiven Zunahme der Verschuldung gekommen. Zwar sei der Beschwerdeführer von März 2003 bis Dezember 2014 entmündigt gewesen, weshalb ihm für diesen Zeitraum keine mutwillige Schuldenanhäufung angelastet werden könne; jedoch habe er auch nach Aufhebung der Vormundschaft in vorwerfbarer Weise weiterhin Schulden generiert und dieses Verhalten insbesondere auch nach dem 1. Januar 2019 weitergeführt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Vormundschaft von einer mutwilligen Schuldenbildung aus und erblickte darin ein gewich- tiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In Bezug auf die berufliche Integration und die Sozialhilfebedürftigkeit führte die Vorinstanz weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit 2009 – mit kurzem Unterbruch – auf Sozialhilfe angewiesen und bis Juli 2023 -9- Leistungen in Höhe von Fr. 339'128.40 bezogen habe. Angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit und der ebenso langen Sozialhilfeabhängig- keit erfülle der Beschwerdeführer damit auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e VZAE nicht. Selbst wenn der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsbestimmungen per 1. Januar 2019 differen- ziert zu betrachten sei, habe der Beschwerdeführer auch danach in mass- geblicher Weise Sozialhilfe bezogen und könne künftig nicht mit einer Ab- lösung gerechnet werden. Seine jahrelange Arbeitslosigkeit sowie der da- mit zusammenhängende Sozialhilfebezug müssten ihm überdies vorge- worfen werden, nachdem er gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen zu 80 % arbeitsfähig und ihm eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang zumutbar gewesen sei. Die seit Juli 2023 geleistete Freiwilligen- arbeit stelle gemäss Vorinstanz zwar einen guten Schritt zur Reintegration in das Arbeitsleben dar. Allerdings seien weitere erhebliche Anstrengungen erforderlich, um sich wieder in das Wirtschaftsleben zu integrieren und das erforderliche Integrationskriterium zu erfüllen. Im Ergebnis sei daher von einem sehr grossen öffentlichen Rückstufungs- interesse auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung des langjäh- rigen Aufenthalts und Besitzes der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen an einer Nichtrückstufung überwiege. Die Rückstufung erweise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnis- mässig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Rückstufung seien nicht erfüllt. Konkret rügt er in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. b VZAE. Dabei beanstandet er, dass bei der Beurteilung des In- tegrationsdefizits seinem schlechten Gesundheitszustand zu wenig Rech- nung getragen worden sei. Entgegen den leistungsablehnenden Verfügun- gen der IV-Stelle könne dem Beschwerdeführer keine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zuerkannt werden, da ihm die zahlreichen ärztlichen Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Auf- grund seines prekären Gesundheitszustandes sei er trotz Arbeitswilligkeit völlig unverschuldet an der Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert wor- den. In Bezug auf die Höhe der bezogenen Sozialhilfe beanstandet der Be- schwerdeführer weiter, dass die Vorinstanz lediglich den Sozialhilfebezug seit Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsregelung in Höhe von Fr. 108'049.20 (monatlich Fr. 1'895.90 für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2023) und nicht den gesamten Bezug in Höhe von Fr. 340'000.00 hätte berücksichtigen dürfen. Ergänzend führt er aus, dass er in naher Zukunft voraussichtlich keine Sozialhilfe mehr beziehen werde, da er von den behandelnden Fachpersonen der E._____ bei der erneuten Anmeldung für eine IV-Rente unterstützt werde. Im Falle einer Gutheissung - 10 - des Gesuchs würden die Sozialhilfeleistungen durch IV-Leistungen abge- löst, sodass der Rückstufungsgrund des Sozialhilfebezugs in Zukunft gänz- lich entfiele. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Rückstufung als unverhältnismässig, da sie weder geeignet noch erforderlich sei, um eine bessere Integration zu bewirken. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- - 11 - fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG er- weise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner hiesigen familiären Beziehungen derzeit als un- verhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. II/2 [act. 5]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. II/1.2 [MI-act. 359].). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht - 12 - haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtigte deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Be- dingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integra- - 13 - tionskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integra- tion entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der In- tegrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträch- tigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht er- füllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 4.3. Die Vorinstanz geht in ihrem Einspracheentscheid von zwei Rückstufungs- gründen aus: Zum einen habe der Beschwerdeführer den Rückstufungs- grund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbe- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er mutwillig Schulden angehäuft habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Einspracheent- scheid Erw. II/5.2.2 ff.). Zum andern habe er den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE (Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllt, da er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachge- gangen sei, sondern mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen (Ein- spracheentscheid Erw. II/6.3). Ob diese Rückstufungsgründe erfüllt sind, ist im Folgenden gesondert zu prüfen. 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.4.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich - 14 - billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für eine Rückstu- fung eine Schuldenwirtschaft für sich allein nicht. Vorausgesetzt ist eine - 15 - Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und da- mit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Lieder- lichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrecht- lichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Während die Mutwilligkeit die subjektive Vorwerfbarkeit der Verschuldung betrifft, gibt die Höhe der Schulden einen objektiven Hinweis auf das Aus- mass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Schulden einen gewissen Umfang erreicht haben, wobei sich bezüglich Höhe der Schulden keine klare Grenze ziehen lässt (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1; zum Erfordernis eines gewissen Schuldenumfangs Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.00 (Verlust- scheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Ver- lustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017), Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzliche offene Betreibungen im Um- fang von Fr. 4'239.00, vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Bei mut- williger Anhäufung von Schulden, welche sich in der Höhe der zuvor er- wähnten Beträge bewegen, ist damit ohne Weiteres von einer blossen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche An- strengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schulden- rückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ - 16 - die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil des Bun- desgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.3 mit Hinweisen). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 4.4.3. 4.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Schuldenbildung des Beschwerdeführers als mutwil- lig qualifiziert, indem sie insbesondere die hohe Anzahl sowie die erheb- liche Gesamtsumme der Verlustscheine anführte. Zudem wurde hervorge- hoben, dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufhebung der Vor- mundschaft im Jahr 2014 und trotz seines fortgesetzten Sozialhilfebezugs weiterhin neue Schulden anhäufte. Ihm wurde vorgehalten, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht an seine tatsächlichen finanziellen Verhält- nisse gerichtlich anpassen liess. Dadurch seien mutmasslich über Jahre hinweg überhöhte Unterhaltszahlungen entstanden, die heute einen erheb- lichen Teil der Gesamtverschuldung ausmachten. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz wiederholter Hinweise auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen seines Verhaltens keine An- strengungen unternahm, seinen finanziellen Verbindlichkeiten nachzukom- men. 4.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Aus den Akten geht hervor, dass beim Regionalen Betreibungsamt C._____ per 6. Juni 2023 (MI- act. 332 ff.) insgesamt 32 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 115'706.56 registriert waren. Für die Zeit seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 sind im Betreibungsregisterauszug vom 6. Juli 2023 insgesamt 19 Verlustscheine gemäss Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von Fr. 43'087.80 sowie zwei Betreibungen von insgesamt Fr. 1'099.00 und eine Pfändung im Betrag von Fr. 12'768.00 vermerkt. Damit belief sich die nach 2019 entstandene Ver- schuldung per Anfang Juni 2023 auf insgesamt Fr. 56'954.80. Der Grossteil dieser Schulden betrifft gesetzliche Unterhalts- und Steuerforderungen, wobei Fr. 45'755.00 auf bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Fr. 3'357.80 auf Steuerforderungen entfallen. - 17 - Eine detaillierte zeitliche Zuordnung der Schulden lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. So lässt der Betreibungsregisterauszug nicht erkennen, aus welchen Steuerperioden die jeweiligen Steuerforderungen stammen und welche Zeiträume die bevorschussten Unterhaltsbeiträge ab- decken. Dasselbe gilt für die übrigen Forderungen von insgesamt Fr. 7'842.00. Daher lässt sich nicht sagen, ob die Schulden auf Ereignisse zurückzuführen sind, die vor oder nach dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 4.4.3.3. Obwohl die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers seit 2019 Anlass zu Besorgnis gibt, erscheint es doch eher fragwürdig, diese Ver- schuldung pauschal als mutwillig zu qualifizieren. Der Begriff der "Mutwil- ligkeit" setzt ein Verhalten voraus, das durch Absicht, Böswilligkeit oder zu- mindest grobe Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist (siehe vorne Erw. II/4.4.2). Es obliegt dabei dem MIKA, nachzuweisen, dass der Be- schwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat (vgl. hierzu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.380 vom 5. Mai 2023, Erw. II/4.3.3.2). Im vorliegenden Fall entfällt jedoch der Grossteil der Schulden auf gesetz- liche Unterhaltsverpflichtungen und Steuerforderungen, die unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers entstanden sind. Zudem war der Be- schwerdeführer aufgrund seiner dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit kaum in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch Erläute- rungen zu C.1 der aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach Steuern und Unterhaltsbeiträge nicht zur materiellen Grundsicherung gehören). Unter diesen Umständen erscheint es äusserst fraglich, ob dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vor- geworfen werden kann. Vielmehr lässt die Verschuldung auf eine sich ver- schärfende Abwärtsspirale schliessen, die durch die anhaltenden finanziel- len Verpflichtungen und die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verstärkt wurde. Ein blosser Verweis auf die vorhandenen Verlustscheine ist jedenfalls nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen. Auch der Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe es unterlassen, eine gerichtliche Anpassung der Un- terhaltszahlungen zu beantragen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die An- nahme von Mutwilligkeit. Selbst im Falle einer Abänderungsklage wäre die Zahlungsverpflichtung nicht erloschen und die Alimente wären weiterhin bevorschusst worden. Die resultierende Verschuldung hätte damit nicht verhindert werden können. Zudem befand sich der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger in einer prekären finanziellen Lage, die eine Schul- dentilgung nahezu unmöglich machte. - 18 - 4.4.3.4. Nach dem Gesagten lässt die Vorinstanz eine klare Unterscheidung zwischen den vor und nach dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG ent- standenen Schulden vermissen. Eine solche Differenzierung wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Rückstufungsgrund sachgerecht beurteilen zu können. Die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers nach dem 1. Januar 2019, die überwiegend auf gesetzlichen Unterhalts- und Steuerforderungen und nicht auf einem übermässigen Ausgabeverhalten basiert, kann nicht pauschal als mutwillig gewertet werden. Es fehlen ins- besondere Nachweise darüber, dass der Beschwerdeführer absichtlich, böswillig oder leichtfertig seine Zahlungsverpflichtungen verletzt hat. Ob die Voraussetzungen für ein Integrationsdefizit aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt sind, kann letztlich offenbleiben, da der Be- schwerdeführer das Integrationsdefizit der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. dazu sogleich, Erw. II/4.5). 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.5.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungs- sicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). - 19 - 4.5.3. 4.5.3.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seit Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen und ist gemäss Auskunft der zu- ständigen Sozialhilfebehörde seit Dezember 2014 ununterbrochen auf So- zialhilfe angewiesen (MI-act. 348 f., 434). Die bezogenen Sozialhilfebei- träge beliefen sich per Ende Juli 2023 auf Fr. 339'128.40 (MI-act. 348). Rund Fr. 108'000.00 entfielen – wie der Beschwerdeführer selbst explizit vorbringt – auf die Zeitspanne zwischen Anfang Januar 2019 und Ende September 2023. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell noch Sozialhilfe bezieht. Zwar leistet er im Rahmen des Pro- jekts "Engagiert und Integriert" freiwillige Arbeit in einem Küchenteam eines Seniorenheims (act. 24), jedoch wurde nicht geltend gemacht, dass er sich dadurch von der Sozialhilfe habe loslösen können, was bereits angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgen dürfte, als höchst unwahrscheinlich erscheint. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgeht und nach wie vor mit Sozialhilfe unterstützt werden muss. Eine selbständige Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe- abhängigkeit ist nach dem Gesagten folglich nicht zu erwarten. Der Rück- stufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE ist erfüllt. Auch nachdem die neurechtliche Rückstufungsregelung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten war und dem Be- schwerdeführer im August 2023 das rechtliche Gehör zum vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren gewährt wurde, bezog er weiterhin Sozial- hilfe in erheblichem Umfang. Aufgrund dieser jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden beruflichen Untätigkeit und der daraus resultierenden Sozialhilfebedürftigkeit ist erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationsdefizit aufweist. Von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne der besagten Bestim- mung kann keine Rede sein. 4.5.3.2. 4.5.3.2.1. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum nach Januar 2019 – ob der Beschwerdeführer infolge einer Behinderung, einer Krank- heit oder anderer gewichtiger Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht oder nur beschränkt in der Lage war, das Integra- tionskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE zu erfüllen (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig sei (act. 23 ff.). - 20 - 4.5.3.2.2. Die Akten dokumentieren, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer schizoaffektiven Störung mit depressiven Symptomen leidet, die sich in ge- drückter Stimmung, Interessenverlust, diffamierendem Stimmenhören und sozialem Rückzug äussert und zu wiederholten stationären sowie ambu- lanten psychiatrischen Behandlungen führte (vgl. MI-act. 349 ff., 400 ff., 406 ff., 410 ff.; act. 40 und 46 ff.). Als Nebendiagnosen wurden zudem Probleme mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Belastung durch Familienzerrüttung (ICD-10 Z63), Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit 2018, Vitamin-D-Mangel und Dyslipidämie dokumentiert (MI-act. 394, 400, 406). Der Austrittsbericht der F._____ vom 28. Juni 2019, welcher Grundlage für die zweite IV-Anmeldung bildete, attestierte dem Beschwer- deführer damals aufgrund dieser Symptomatik eine unwahrscheinliche Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit (MI-act. 394, 397). Im Austrittsbericht der F._____ vom 24. März 2020 wird in Bezug auf die psychiatrisch-psychosomatische Anamnese sowie die psychosoziale Situation auf die Vorberichte verwiesen. Aus dem Bericht geht hervor, dass die behandelnden Fachärzte dem Beschwerdeführer dringend eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex empfohlen haben, was von diesem jedoch abgelehnt wurde. Des Weiteren attestierten die behandelnden Ärzte lediglich für die Dauer des Klinikaufenthalts Arbeitsunfähigkeit (MI-act. 403). Im Austrittsbericht der G._____ vom 25. Mai 2021 wird die depressive Symptomatik erneut bestätigt, ohne dass eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen wird (MI-act. 407, 409). 4.5.3.2.3. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der E._____ vom 16. und 26. April 2024 zeigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den vorangegangenen Diagnosen und Behand- lungsintervallen nicht wesentlich verändert hat (vgl. act. 40 ff., 46 ff.). Der Bericht vom 16. April 2024 beschreibt eine mittelgradig depressive Episode mit diffamierendem Stimmenhören. Als Symptome werden eine ausge- prägte Erschöpfung, ein verminderter Antrieb sowie Konzentrations- störungen genannt. Seit dem 4. März 2024 ist er deshalb vollständig ar- beitsunfähig geschrieben. Angaben dazu, ob diese Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist, fehlen jedoch in beiden Berichten. 4.5.3.2.4. Eine Würdigung dieser dargelegten medizinischen Berichte zeigt, dass sich die Kernsymptomatik seit 2019 kaum verändert hat: Der Beschwerdeführer begründet auch sein drittes IV-Gesuch mit psychischen Einschränkungen, wobei die medizinischen Unterlagen keine Veränderung der Symptomatik im Vergleich zum zweiten IV-Gesuch aus dem Jahr 2019 erkennen lassen. Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich keine wesentliche Ver- - 21 - schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem letzten IV-Entscheid im Jahr 2023 ableiten. In den jüngsten Berichten der behandelnden Ärzte der E._____ wird zwar nach wie vor eine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert, jedoch wird dem Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht keine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil wird ein schrittweises Aufbautraining empfohlen, welches mit zwei Stunden pro Tag an vier Ta- gen pro Woche beginnen soll. In Übereinstimmung mit dieser Empfehlung erfolgte am 4. April 2024 die Anmeldung des Beschwerdeführers für einen Wiedereingliederungsversuch bei der Invalidenversicherung (act. 41 und 47). Eine konkrete Zuordnung der Symptomatik des Beschwerdeführers zu einer psychopathologischen Kategorie war seitens der behandelnden Ärzte nicht möglich. Als Begründung wurde angeführt, dass die Symptome auch als kulturelle Ausdrucksweise der psychosozialen Belastung interpretiert werden könnten (act. 41). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt am 26. April 2024 stabil in die bestehen- den Wohnverhältnisse entlassen werden (act. 50). Bereits im Jahr 2019 wiesen die behandelnden Ärzte des Beschwerdefüh- rers darauf hin, dass die Validität der Testung und damit die Verwertbarkeit der Resultate aufgrund von Sprach- und Verständnisschwierigkeiten sowie stellenweise widersprüchlichen Ergebnissen in Frage gestellt werden müsse. In der Folge wurde das Gesuch seitens der zuständigen IV-Stelle am 13. Januar 2023 abgelehnt, da gemäss der eingeholten bidisziplinären Begutachtung kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt wer- den konnte. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Lagerist sowie jede andere angepasste Tätigkeit wurde mit einer Einschränkung von 20 % als zumut- bar beurteilt. Diese Einschätzung sowie der fehlende Nachweis einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustands lassen den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nach wie vor überhöht dargestellt werden. Zudem gibt seine in der Vergangenheit gezeigte ableh- nende Haltung gegenüber medikamentöser Behandlung und psychiatri- scher Spitex Anlass zur Annahme, dass er keine ernsthaften An- strengungen unternommen hat, um seinen psychischen Gesundheitszu- stand und damit einhergehend seine wirtschaftliche Integration nachhaltig zu verbessern (MI-act. 402, 407 f.; vgl. auch MI-act. 409, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund einer unlösbaren Situation im Doppelzimmer dazu gezwungen sah, den stationären Aufenthalt vorzeitig zu beenden; siehe auch hinten Erw. II/5.3.3.1). Während die dargelegte Einschätzung der Sozialversicherungsanstalt eine erhöhte Beweiskraft aufweist (vgl. BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2), stellen die erwähnten Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unab- hängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Ur- - 22 - teil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Indes geht selbst aus den vom Beschwerdeführer eingereichten psychiatrischen Berichten sowie den übrigen ärztlichen Attesten nicht hervor, dass der Be- schwerdeführer dauerhaft an der Aufnahme einer existenzsichernden Er- werbstätigkeit gehindert wäre. Nach dem Gesagten ist damit nicht ausreichend dargelegt, dass der Be- schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine wirtschaftliche In- tegration seit 2019 (Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG, siehe vorne Erw. II/2.2) über längere Zeit nicht hätte verbessern können. 4.5.3.2.5. In Bezug auf das derzeit hängige Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente, datiert vom 4. April 2024, ist festzuhalten, dass ein abschliessender Ent- scheid noch aussteht und der Ausgang somit noch ungewiss ist. Ange- sichts der bisherigen Ablehnungen zweier IV-Gesuche sind die Erfolgsaus- sichten jedoch als sehr gering einzustufen. Dies insbesondere auch des- halb, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Anmeldung nicht wesentlich verändert hat (siehe vorne Erw. II/4.5.3.2.4). Selbst im Falle einer teilweisen Zusprechung einer Inva- lidenrente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers ist daher eine wesentliche Reduktion der Sozialhilfebe- züge unwahrscheinlich. Die bis zur allfälligen Rentenzusprechung bezo- gene Sozialhilfe bliebe ihm in jedem Fall vorwerfbar. 4.5.3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit das Bild, dass trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer keine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ge- wesen wäre, seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf dem Arbeitsmarkt vollständig zu verwerten. Auch die ärztlichen Empfehlungen eines struktu- rierten Aufbautrainings lassen den Schluss zu, dass entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers nicht von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. 4.5.3.3. Zusammenfassend ist bezüglich des Integrationsdefizits der Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben festzuhalten, dass, selbst wenn man aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen stellen würde, der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e - 23 - Abs. 1 VZAE erfüllt wäre, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten trotz seiner grundsätzlich vorhandenen Resterwerbsfähigkeit von 80 % jah- relang keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, um am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen. Die jüngsten ärztlichen Berichte lassen vielmehr darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine schrittweise Reintegration in das Arbeitsleben durch eine konsequente Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen möglich gewesen wäre. Dies hätte es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt (längerfristig) selb- ständig zu sichern. Wie bereits dargelegt, konnte der gewünschte Erfolg bislang jedoch nicht erzielt werden. Aus den vorangehend dargelegten Er- wägungen lässt sich ableiten, dass die gesundheitlichen Beeinträch- tigungen den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht daran hinderten, den Lebensunterhalt durch eine (zumindest teilweise) Erwerbs- tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestreiten und so gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzu- nehmen. Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anfor- derungen an die wirtschaftliche Integration nicht erfüllt. Damit steht mit der Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer der Rück- stufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 4.6. Weitere Integrationsdefizite sind aus den Akten nicht ersichtlich und wer- den behördenseitig auch nicht geltend gemacht. 4.7. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. - 24 - Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rück- stufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit gesundheitlich mög- lich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teil- nimmt und sich von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise löst. Sodann hat er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch seine aufgelaufenen Schulden zu begleichen. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Na- mentlich kann beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. Dies umso weniger als sich der Beschwerdeführer trotz eines laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens und in Kenntnis der neuen Rechtslage nicht bemüht hat, sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 80 % wirtschaftlich zu integrie- ren und von der Sozialhilfe zu lösen. 5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- - 25 - band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Er- höhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. II/4.2.3). 5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Pri- vatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 - 26 - AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2014 ununterbrochen Sozialhilfe und hat in diesem Zeitraum keine ernsthaften Bemühungen zur Integration in das hiesige Wirtschaftsleben gezeigt. Aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie der Dauer und der Höhe des daraus resultierenden Sozialhilfebezugs ist er bereits als stark des- integriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Damit liegt beim Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein gewichtiges Integrationsdefizit vor. Das öffentliche Interesse, seine Nie- derlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich seit - 27 - dem 1. Januar 2019 darüber bewusst sein musste, dass er durch die Nicht- teilnahme am Wirtschaftsleben seine Niederlassungsbewilligung gefähr- det. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 – inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich na- mentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend ge- machten gesundheitlichen Einschränkungen den Beschwerdeführer effek- tiv daran hinderten, sich wirtschaftlich zu integrieren, und inwieweit er selbst in vorwerfbarer Weise seine Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusste. Der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund einer schizoaffektiven Störung seit Jahren nicht arbeitsfähig zu sein. Zwar legte er im vorinstanzlichen Ver- fahren mehrere Arztzeugnisse vor, die ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 regelmässig (alle zwei Monate) Arbeitsun- fähigkeit bescheinigten. Seine Gesuche um Ausrichtung einer IV-Rente wurden jedoch bereits zweimal abgelehnt: Die IV-Stelle lehnte das erste Gesuch am 13. Juli 2017 ab und stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2023 im Rahmen des zweiten IV-Verfahrens fest, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liege und ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei (siehe vorne lit. A). Trotz dieser Feststellung hat der Be- schwerdeführer bislang keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der E._____ vom 16. und 26. April 2024 bescheinigen dem Beschwerdeführer weiterhin Symptome einer schizoaffektiven Störung sowie einer mittelgradig depres- siven Episode (siehe vorne Erw. II/4.3.3; act. 40; act. 46). Eine andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit wird in den Berichten jedoch nicht attestiert. Vielmehr wird im Bericht der E._____ vom 16. April 2024 ein stufenweises Aufbautraining empfohlen, beginnend mit einer Tätigkeit von zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche. Die behandelnden Ärzte betonen, dass eine geregelte Tagesstruktur sowie soziale Eingebunden- heit stabilisierend wirken könnten (vgl. act. 41). Obwohl die ärztlichen Empfehlungen dem Beschwerdeführer Perspektiven für eine Teilnahme am Arbeitsmarkt aufzeigen, hat er bisher keine Schritte in diese Richtung unternommen. Zudem ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechendem selbstverantwortlichen Verhalten objektiv unmöglich ge- wesen wäre, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nach geeigneten Stel- len zu suchen und anzutreten. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit sind dem Beschwer- deführer daher in erheblichem Masse vorwerfbar. - 28 - Nach dem Gesagten ist klar ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation trifft. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er ernsthafte und nach- haltige Anstrengungen unternommen hätte, seine psychischen Probleme wirksam behandeln zu lassen. Dies weder für die Zeit vor noch nach dem 1. Januar 2019. Zwar gehen aus den ärztlichen Berichten stationäre Be- handlungen hervor, diese dauerten jedoch in der Regel lediglich zwei Mo- nate und erwiesen sich offensichtlich als unzureichend. Der Beschwerde- führer kann sich nicht darauf beschränken, auf seinen Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit zu verweisen und so jegliches Verschulden von sich zu weisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit vier Stunden pro Woche freiwillige Arbeit im Rahmen des Projekts "Engagiert und Integriert" verrichtet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die genannte Freiwilligen- arbeit stellt keinen Ersatz für eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dar und ist folglich auch nicht ausreichend, um die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Sinne einer nach- haltigen Integration zu decken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben sowie seiner auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden Untätigkeit, seine ge- sundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, ein erhebliches In- tegrationsdefizit aufweist, das ihm in hohem Masse vorwerfbar ist. Dement- sprechend ist das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Zwar wirkt sich die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers weiter zu seinen Ungunsten aus, doch führt dies nicht zu einer zusätzlichen Er- höhung des öffentlichen Interesses, sondern bestätigt vielmehr die Ein- schätzung, dass dieses als gross bis sehr gross zu qualifizieren ist. 5.3.3.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten. Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition ein- hergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefähr- det ist. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen frühere Partnerinnen und Kinder allesamt in der Schweiz wohnen (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates In- - 29 - teresse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht sub- stantiiert vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufenthaltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. 5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und mithin als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 34 f.). 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgelt- lichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzah- lung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. - 30 - Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 1'616.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. - 31 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 20. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William