waltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuweisen, dem Beschwerdeführer diese Parteikosten je zur Hälfte (je Fr. 850.00) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Februar 2024 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.