2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung der anwaltlichen Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft und beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht kein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden sein dürfte (rund 4 Seiten materiell-rechtliche Ausführungen, die teilweise wörtlich mit der Beschwerdeschrift vor DVI übereinstimmen;