3. Zusammenfassend bestehen bei der vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände und die Rechtsprechung zu wenig konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2024 aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 aufgehoben.