Den Akten sind keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen könnten. Angesichts der fehlenden Hinweise auf einen aktuellen oder in der jüngeren Vergangenheit betriebenen Drogen(misch)konsum, des vorgelegten Abstinenznachweises, der zeitlichen Distanz zum letzten Vorfall, des seit sieben Jahren ungetrübten automobilistischen Leumunds und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie unter Drogeneinfluss am Strassenverkehr teilgenommen und sich auch der aktuelle Vorfall ausserhalb des Strassenverkehrs ereignet hat, überwiegen – im Sinne einer Gesamt-