ger Rechtsprechung als geeignetes Mittel zum Nachweis einer Abstinenz anerkannt und lässt auch zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten vergangener Monate zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_628/2022 vom 3. November 2023, Erw. 3.2 mit Hinweisen; 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.2). Die Abstinenz ist folglich für den Zeitraum von ca. Mitte September 2023 bis Mitte April 2024 nachgewiesen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Beurteilung kein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt.