Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er – soweit ersichtlich – noch nie unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eine Haaranalyse als Abstinenznachweis eingereicht hat (vgl. Beschwerdebeilage 4, zudem die mit Eingabe vom 3. Juli 2024 eingereichten Unterlagen). Eine solche wird vom Bundesgericht in ständi- - 11 -