Auch vermochte er die in der Folge angeordnete Auflage einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz ohne Weiteres einzuhalten. Seit der Aufhebung der Auflage im September 2017 sind bereits über sieben Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln – bis auf den Vorfall vom 12. März 2023 – gemäss Aktenlage nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Insbesondere konnte ihm kein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er – soweit ersichtlich – noch nie unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat.