Spekulation. Über einen – aktuell oder in der jüngsten Vergangenheit – getätigten Betäubungsmittelkonsum und allfällige Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers ist jedenfalls nach gegenwärtiger Aktenlage nichts bekannt. Es steht somit nicht fest, dass er einen aktuellen, geschweige denn regelmässigen Konsum von Amphetamin und MDMA betreibt oder in den letzten sechs Monaten mehrmals Amphetamin oder MDMA konsumiert hat. Damit fehlt es auch an genügenden und konkreten Hinweisen dafür, dass ein Mischkonsum vorliegen könnte.