Wie erwähnt, ist nicht hinreichend nachgewiesen und damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer Amphetamin und MDMA konsumiert hat (siehe vorne Erw. 1.3). Es mag zwar – wie die Vorinstanz meint – durchaus sein, dass die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bestimmt gewesen wäre. Insbesondere liegt die sichergestellte Menge an Ecstasy wohl noch im Rahmen einer Einzeldosis (vgl. MUSSHOFF/MADEA, a.a.O., S. 513).