2.6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt oder Betäubungsmittel in einem Motorfahrzeug mitgeführt, weshalb Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nicht einschlägig ist. Es bleibt zu prüfen, ob dennoch – im Sinne der Generalklausel – hinreichende Zweifel an seiner Fahreignung bestehen.