O., N. 24 zu Art. 15d SVG). Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021, Erw. 2.1). Es darf aber auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (BGE 127 II 122, Erw. 3c mit Hinweis).