bestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 24 zu Art.