Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen, wobei von dieser Regel in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen).