dem sei lediglich eine Kleinstmenge an Betäubungsmitteln sichergestellt worden, die noch keinen Zweifel an der Fahreignung entstehen lasse. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage sei, Drogenkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Ein Betäubungsmittelkonsum sei gerade nicht nachgewiesen. Selbst der gelegentliche Konsum geringfügiger Mengen an Drogen vermöchte die Fahreignung nicht infrage zu stellen. Er habe kein Suchtproblem, was der Abstinenznachweis klar zeige. Zusammenfassend bestünden keine genügenden Hinweise für Zweifel an seiner Fahreignung.