2.3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Betäubungsmittel nicht am Strassenverkehr teilgenommen und dies auch nicht beabsichtigt habe. Auf das Führen von Motorfahrzeugen sei er gar nicht angewiesen. Seit der Aufhebung der auferlegten Massnahme im Anschluss an die verkehrspsychiatrische Begutachtung im Jahr 2017 seien keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen gewesen. Er habe noch nie unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt. Betäubungsmittel konsumiere er seit längerem nicht mehr, was die eingereichte Haaranalyse bestätige. Zu- -8-