Auch müsse in Betracht gezogen werden, dass er Mischkonsum betreibe. Gesamthaft betrachtet überwögen die Anhaltspunkte, welche an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, weshalb sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erweise. Da der letzte Vorfall des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Strassenverkehr fast acht Jahre zurückliege und ihm das Führen eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss bislang nicht habe nachgewiesen werden können, rechtfertige es sich ausnahmsweise, ihn bis zur Abklärung der Fahreignung weiterhin am Strassenverkehr teilhaben zu lassen.