Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024, S. 1), was dieser jedoch bestreitet. Dazu ist festzuhalten, dass der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. April 2023 zwar vermerkt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Tatbestandsaufnahme und nach Vorhalt strafprozessualer Rechte und Pflichten gegenüber dem rapportierenden Polizisten den Besitz und Konsum der sichergestellten Betäubungsmittel sinngemäss gestanden. Allerdings findet sich in den Strafakten kein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Protokoll, welches diese Aussagen belegen würde. Angesichts dessen ist nicht hinreichend nachgewiesen und damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer Amphetamin und MDMA konsumiert hat.