1.3. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist in Bezug auf den Besitz der genannten Betäubungsmittel unbestritten. Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein entsprechender Konsum im Strafverfahren nicht nachweisbar gewesen sei. Gleichzeitig lastet sie dem Beschwerdeführer aber an, den Konsum von Amphetamin und MDMA gegenüber der Polizei eingestanden zu haben (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c; Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024, S. 1), was dieser jedoch bestreitet.