1.2. Als Folge des Vorfalls vom 12. März 2023 verurteilte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. November 2023 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu einer Busse von Fr. 300.00. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Konsums von Amphetamin und MDMA (Ecstasy) wurde mangels rechtsgenügender Nachweisbarkeit gestützt auf Art. 319 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) eingestellt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.