3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 15. Mai 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 ergänzende Unterlagen ein.