2. Dem Beschwerdeführer wird Frist gesetzt, bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids den Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu leisten, sofern der Kostenvorschuss noch nicht geleistet wurde. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 149.20, zusammen Fr. 1'149.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.